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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Denis Schwab-Veranstaltungstechnik

Stand 14.01.2013

 

I. Geltung der Bedingungen

Die Vermietung von Geräten durch Denis Schwab-Veranstaltungstechnik, im nachfolgenden Vermieter genannt, an einen Kunden oder Veranstalter, im nachfolgenden Mieter genannt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Mieters, sind im Zweifel nur wirksam, wenn der Vermieter es schriftlich bestätigt.

 

II. Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden
Alle Angebote sind freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Die Angestellten und Beauftragten des Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

 

III. Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses
1.Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt vom Mieter übernommen wird oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.
2.Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.
3.Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen und unverzüglich die Rückgabe des Mietobjektes zu fordern oder diese auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem, wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.

 

IV. Rücktritt vom Mietvertrag
Bei Rücktritt  des Mieters vom Mietvertrag, ist der Vermieter berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, Stornierungskosten geltend zu machen:

2 Wochen und mehr vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises.

1 Woche vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises.

3 Tage vor Mietbeginn und am Miettag: 40% des Mietpreises.

 

V. Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe
1.Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in ordnungsgemäßen Zustand ( insbesondere sind Kabel aufgewickelt und das Mietobjekt ggf. entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen) zurückzubringen. Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass dieses ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde.
2.Sofern sich das Mietverhältnis wegen verspäteten Rückgabe des Mietobjektes verlängert, schuldet der Mieter ab dem 3 Tage nach der Verlängerung eine Vertragsstrafe. Diese besteht in der Erhöhung des jeweiligen Mietzinses um 30 %. Dies gilt nicht wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt).
3.Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen der Verzögerung der Rückgabe oder Beschädigungen des Mietobjektes, bleibt vorbehalten. Für vom Mieter zu vertretende Reinigungs- ,Sortierarbeiten etc. werden die am Tage der Rücknahme geltenden, aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt.

 

VI. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
1.Übernahme des Mietobjektes
Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßen Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Soweit möglich erfolgt dies schriftlich zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels. Erfolgt die Anzeige mündlich, telefonisch oder durch E-Mail, so hat sie der Mieter innerhalb von 48 Stunden schriftlich zu wiederholen.
2.Bedienung und Hilfspersonal
Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart stellt der Vermieter kein Bedingungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienpersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend den technischer Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfassende Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes.
3. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Soweit geboten achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

4.Sicherheit beim Betrieb
Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z.B. Tritt- und Greifsschutz oder Lastsicherung) und zweckmäßige organisatorische geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrungen / Sicherheitspersonal) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet.
5.Freistellung des Vermieters
Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnitts entstehen.
6.Vertragsgemäßer Gebrauch
Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.
7.Weitervermietung
Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringen. Im Falle unberechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz hiervon bleibt unberührt.
8.Kontrolle durch den Vermieter
Der Vermieter oder seine Beauftragen sind berechtigt das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen.

 

VII. Mietminderung und Haftung
1.Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Das gilt nicht sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
2.Im übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z.B. wegen Positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung) für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen.

3. Bei unsachgemäßer Behandlung und daraus folgenden Schäden an dem Mietobjekt während der vereinbarten Nutzungszeit haftet der Mieter und ist für die entsprechende Reparaturkosten verpflichtet.


VIII.Sicherheitsleistung

1.Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird vertraglich festgelegt, sie wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.

 

IX. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Die Mieten, Nebenkosten und Kaution sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Übergabe in bar zu entrichten.
Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Rechnung zu stellen.
Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

X. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1.Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

XI. Schlussbestimmungen
1.Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.
2.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen,sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Vermieters. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3.Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.

 

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